Oftmals wenden sich Kunden an Übersetzerinnen, Übersetzer und Übersetzungsbüros mit Fragen wie „Könnten Sie bitte meine Zeugnisse beglaubigen?“, „Machen Sie beglaubigte Kopien?“ oder etwa „Ich habe eine Vollmacht, könnten Sie bitte diese beglaubigen?“ Dabei scheint allerdings ein Missverständnis zu bestehen, was eine Beglaubigung überhaupt ist.
„Ich bestätige hiermit die Richtigkeit der bevorstehenden Übersetzung“
Erstmals zur Frage, was eine beglaubigte Übersetzung ist. Beglaubigt bzw. bestätigt sind die Übersetzungen, deren Richtigkeit ein beeidigter (auch vereidigt genannt) Übersetzer bescheinigt hat. Anders gesagt, eine Person bürgt dafür, dass der Ausgangs- und der Zieltext inhaltlich identisch sind. Die Beglaubigung der Übersetzung stellt somit eine Formel am Ende des Textes dar, in der der Übersetzer erklärt, dass die oben aufgeführte Übersetzung mit dem Ausgangsdokument übereinstimmt. Durch das Unterschreiben dieses Beglaubigungsvermerks und ggf. durch die Anbringung des eigenen Siegels übernimmt der Übersetzer die Haftung für seine Worte im Vermerk und dadurch auch für die Richtigkeit der Übersetzung. Diese Handlung dürfen in Deutschland nur beeidigte Übersetzer übernehmen: Sie schwören einen Eid vor Gericht, alles nach bestem Wissen und Gewissen zu übertragen.
Beeidigte Übersetzer sind keine Notare
Bei beglaubigten Kopien handelt es sich wiederum um eine Bestätigung, dass eine Fotokopie des Dokuments mit diesem eins zu eins übereinstimmt. Sprich, das Dokument wurde nicht etwa in einem Programm manipuliert. Im Falle von Unterschriften wird bescheinigt, dass ein Dokument (z.B. eine Vollmacht) tatsächlich von der Person unterzeichnet wurde, deren Personalien im Beglaubigungsvermerk aufgeführt sind. Beeidigte Übersetzer dürfen weder Kopien noch Unterschriften beglaubigen — dafür sind sie einfach nicht berechtigt. Für amtliche Beglaubigungen von Kopien und Unterschriften sind Notare und entsprechende Ämter der Gemeinden zuständig. In Nürnberg kann man Unterschriften und Kopien bei Bürgerämtern beglaubigen lassen.
„Heute erschienen in meinen Arbeitsräumen…“
Der Begriff Beglaubigung wird manchmal als Synonym für eine notarielle Beurkundung verwendet. Kein Wunder, denn Notare haben sowohl mit dem einen als auch mit dem anderen zu tun. Eine Beurkundung ist für eine Reihe von Rechtsgeschäften gesetzlich vorgeschrieben, etwa für Grundstückskaufverträge oder Eheverträge. Bei der Beurkundung stellt der Notar nicht nur die Identität der Parteien fest, er muss sie auch über die Folgen und Risiken des Geschäfts belehren. Das zu beurkundende Dokument wird den Parteien vom Notar vorgelesen, in seinem Beisein genehmigt und unterschrieben. Der Ablauf der Beurkundung regelt in Deutschland das Beurkundungsgesetz (BeurkG). Wenn eine oder mehrere Parteien der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so soll entweder der Notar oder ein Dolmetscher die Niederschrift verdolmetschen. Wenn der Dolmetscher nicht allgemein beeidigt ist, soll ihn der Notar vereidigen. Jedoch können alle Beteiligten auf die Vereidigung des Dolmetschers verzichten (§ 16 Abs. 3 Satz 3 BeurkG). Auf Verlangen der Parteien kann auch eine beglaubigte Übersetzung der Urkunde angefertigt werden.
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