Der Beruf von Übersetzern und Dolmetschern ist in Deutschland nicht geschützt. In der Praxis bedeutet das, dass jeder, der es sich zutraut, Botschaften aus einer Sprache in eine andere zu übertragen, sich als Dolmetscher oder Übersetzer bezeichnen darf.

Wenn man eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche oder aus dem Deutschen braucht, muss man sich an einen beeidigten Übersetzer wenden. Warum heißen sie beeidigte Übersetzer? Hier ein paar Einblicke in das Verfahren und seine Geschichte.

Beeidigt, vereidigt, ermächtig, öffentlich bestellt… Meint das alles dasselbe?

Der Beruf von Übersetzern und Dolmetschern ist in Deutschland nicht geschützt. In der Praxis bedeutet das, dass jeder, der es sich zutraut, Botschaften aus einer Sprache in eine andere zu übertragen, sich als Dolmetscher oder Übersetzer bezeichnen darf. Verboten ist jedoch, sich öffentlich bestellter und beeidigter Übersetzer und Dolmetscher zu nennen – das wird strafrechtlich geahndet. Ein professioneller Übersetzer bzw. Dolmetscher kann sich auf Antrag beim zuständigen Gericht vereidigen lassen. Danach darf der Übersetzer eine entsprechende Bezeichnung führen. Wie die Bezeichnung genau lautet, hängt vom Bundesland ab. Beispielsweise heißt sie in Baden-Württemberg »Öffentlich bestellter und beeidigter Urkundenübersetzer der [jeweiligen] Sprache für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Baden-Württemberg« (§ 15 Abs. 3 S. 2 AGGVG von Baden-Württemberg).

Dabei erfolgen die öffentliche Bestellung und die Beeidigung gleichzeitig, sodass diese zwei Bestandteile voneinander nicht trennbar sind. Im bayerischen AGGVG steht dazu: “Öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung bestehen und enden gemeinsam” (Art. 59 Abs. 2 S. 2 AGGVG). In Thüringen oder in Nordrhein-Westfallen werden Übersetzer nicht beeidigt, sondern ermächtigt – was aber aus der Sicht der Gesetzgebung das gleiche ist.

Blick in die Geschichte der Beeidigung von Übersetzern

Die Tätigkeit von gerichtlichen Übersetzern wird bis heute weitestgehend von den deutschen Bundesländern selbst geregelt. Erst 2023 trat das Gerichtsdolmetschergesetz des Bundes in Kraft, wodurch versucht wurde, eine gewisse Einheitlichkeit in die bunte Mischung der Länderregulierungen zu schaffen. Davor kamen Dolmetscher und Übersetzer in der Bundesgesetzgebung nur in ein paar Einzelnormen in der Zivilprozessordnung (ZPO) und dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) vor. Alle Details dafür wurden in entsprechenden Ländergesetzen vorgeschrieben. Das erklärt auch die Uneinigkeit in den Bezeichnungen für gerichtlich zugelassene Dolmetscher und Übersetzer: ermächtigt, vereidigt, öffentlich bestellt und beeidigt. Dass Länder hierbei das Sagen haben, lässt sich auf die lange Tradition des deutschen Föderalismus zurückführen. So nannte man sich im Königreich Bayern “vom königlich bayerischen Kreis- und Stadtgericht Nürnberg eidlich verpflichteter Translateur”, wie man im Allgemeinen Anzeiger für das Königreich Bayern in der Ausgabe vom 4. Januar 1834 lesen kann.

In der Kaiserzeit entschied jeder deutsche Bundesstaat selbst über die Regeln und Zulassungsvoraussetzungen für gerichtliche Übersetzer. Besonders detailliert war die Dolmetscherordnung des Königreichs Preußen, die in den Vorschriften über Vorbereitungsdienst, Prüfung und Anstellung der Justizsubaltern- und Unterbeamten aus dem Jahr 1886 zu finden ist. Demnach musste der Kandidat zum Gerichtsschreiber oder Gerichtsschreibergehülfe auf Lebenszeit ernannt sein und einen einjährigen Vorbereitungsdienst absolvieren. Anschließend legte der Dolemtscher eine schriftliche und eine mündliche Prüfung ab. Bestand der Kandidat diese Prüfungen, erhielt er vom Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichts ein entsprechendes Zeugnis. Außerdem waren Dolmetscher und Übersetzer nach der bestandenen Prüfung “als solche allgemein zu beeidigen. Der Eid [war] dahin zu leisten, als sie die ihnen anvertrauten Übertragungen aus der – polnischen, lithauischen etc. – Sprache und in diese Sprache treu und gewissenhaft ausführen werden.”

Heute sind Dolmetscher und Übersetzer noch wichtiger als in den Zeiten des Königreichs Preußen. Außerdem brauchen nicht nur Gerichte, sondern auch andere Behörden und Einrichtungen rechtssicher beglaubigte Übersetzungen.

Ich unterstütze Sie gerne bei Übersetzungen aus dem Russischen ins Deutsche und umgekehrt. Als öffentlich bestellter und beeidigter Urkundenübersetzer fertige ich Übersetzungen von Ihren Unterlagen mit Beglaubigung an, die bundesweit anerkannt wird.

Bild: Joshua Hoehne via unsplash.com

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